Letzte Änderung: 26.04.2024

Datenschutzvertretung

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Wir für Sie!

 


Ihre Externe Meldestelle für Hinweisgeber (Whistleblowing)

Sicher haben Sie es bereits auch von anderer Seite gehört, dass seit Mai 2023 Unternehmen ab 50 Beschäftigten verpflichtet sind, ein internes Hinweisgebersystem zu etablieren. Ziel ist, dass Beschäftigte zur Kenntnis gelangte Gesetzesverstöße in ihrem Arbeitsplatzumfeld melden können, so dass Abhilfe geschaffen werden kann.

  1. Die Meldung muss auch anonym möglich sein (Whistleblower, Hinweisgeber), um Benachteiligungen für den Melder minimieren zu können.
  2. Die Hinweise müssen mündlich, schriftlich oder auch persönlich übergeben werden können.
  3. Eine Eingangsbestätigung der Meldestelle an den (nicht anonymen) Hinweisgeber ist innerhalb von sieben Tagen erforderlich.
  4. Eine Information über umgesetzte Maßnahmen aus dem Hinweis muss die Meldestelle dem Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten geben.
  5. Wird ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit "benachteiligt", wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Zudem kommen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers aufgrund von Repressalien in Betracht.

Kleinere Unternehmen (50-249 Beschäftigte) haben für die Umsetzung noch Zeit bis 17.12.2023. Parallel richten das Bundesamt für Justiz und auch Bundesländer entsprechende Stellen ein, die alternativ von Whistleblowern genutzt werden können.

 Sofern Sie sich noch nicht mit dieser Aufgabe beschäftigt oder noch keine zufriedenstellende Lösung gefunden haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite oder auch als externe Meldestelle zur Verfügung. Wir haben uns zu Ihrer Entlastung zu diesem Zweck das entsprechende Know-How bereits fortbildend erarbeitet.


Ihre EU-Vertretung in Datenschutzfragen

Sie sind als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter privatwirtschaftlich in der Europäischen Union aktiv und verarbeiten personenbeziehbare Daten europäischer Bürgerinnen und Bürger? Dann benötigen Sie wahrscheinlich einen Vertreter in der Europäischen Union gemäß Art. 27 DSGVO.

Der EU-Vertreter

  1. muss in einem der Mitgliedstaaten der EU niedergelassen sein, in denen sich die Betroffenen, deren Daten verarbeitet werden, befinden. 
  2. wird durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter (schriftlich) beauftragt.
  3. dient als Anlaufstelle zusätzlich zu oder an Stelle des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters.
  4. dient als Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden und auch für Betroffene bei sämtlichen Datenschutzfragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer Daten.

Wir fördern wir Ihre Erreichbarkeit und Inanspruchnahme in der EU und sorgen so für kürzere Kommunikationswege, glätten kulturell unterschiedliche Erwartungen und stellen ein echtes Qualitätsmerkmal für Ihren Betrieb und Ihren international gelebten Datenschutz dar.

Lassen Sie uns gern Ihren Bedarf gemeinsam überprüfen und erforderliche Schritte gemeinsam gehen.