Alle Unternehmen, Vereine und Verbände, Behörden und Institutionen sind grundsätzlich "
verantwortliche Stellen " im Sinn des Gesetzes und daher zum Datenschutz verpflichtet. Sind mehr als 9 Personen mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigt, müssen Sie darüber hinaus einen qualifizierten
Datenschutzbeauftragten formal bestellen (§ 4f
BDSG ).
Melde- und Kennzeichnungspflichten (etwa internes Verfahrensregister,
öffentliches Verfahrensverzeichnis , Anbieterkennzeichnung) sind ebenso zu bedenken wie der ordnungsgemäße Einsatz von Datenverarbeitungssystemen. Darüber hinaus gibt es einen ganzen Katalog von Aufgabenbereichen, die zu bedienen sind. Hier entlasten wir Sie mit einem ganzheitlichen, auf Ihr Unternehmen abgestimmtes Datenschutzkonzept als Grundlage für eine nachhaltige individuelle Datenschutzorganisation.
Unsere Datenschutzberatung gliedern wir grob in vier Themenbereiche:
- Technische Belange (Informations- und Kommunikationstechnik etc.)
- Organisatorische Aspekte (Prozsse und Abläufe)
- Ökonomie (Angemessenheit, Effizienz und Qualität)
- Unternehmenskultur (Der Mensch als Sicherheitsfaktor)
Wer Ihnen erzählen will, dass einer dieser Punkte wichtiger als die anderen ist, wird Sie einseitig beraten und Ihr Haftungsrisiko in anderen Bereichen vernachlässigen.
Ein Randbemerkung zum Thema "Haftung":
Bereits seit 2004 ist die Schonfrist für die Realisierung des Datenschutzes in Ihrem Unternehmen abgelaufen. Seitdem finden verstärkt Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden statt, die mit der Novellierung 2009 weitreichendere Befugnisse und eine deutliche Personalaufstockung erhalten haben. In Zusammenhang mit dem breiten Interesse der Medien und der Öffentlichkeit an Datenpannen besteht nun ein wesentlich höheres Risiko, "erwischt" oder Opfer einer eigenen Datenschutzpanne zu werden. Neben Schadensbehebung drohen nun Bußgelder defacto in unbegrenzter Höhe und Strafen nach §§ 43 und 44 BDSG und § 206 StGB.